Die meisten arbeitsrechtlichen Kündigungen sind unwirksam. Um dagegen vorgehen zu können, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung, Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Andernfalls verfällt Ihre Möglichkeit, gegen die Kündigung vorzugehen.
Nach einem kostenfreien Erstgespräch mit einem Anwalt für Arbeitsrecht unserer Kanzlei, wird bei positiven Erfolgsaussichten und nach Ihrer Beauftragung, die Kanzlei MYK, beim zuständigen Arbeitsgericht Klage für Sie erheben. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt die Kanzlei MYK jegliche Kommunikation Ihren Fall betreffend.
Nach Erhebung der Klage wird diese durch das zuständige Arbeitsgericht überprüft und legt den ersten Gerichtstermin zur Güteverhandlung fest.
In der ersten Gerichtsverhandlung vor dem Arbeitsgericht (Gütetermin) wird versucht, eine einvernehmliche Lösung zwischen beiden Parteien zu finden. Dabei wird meistens eine Abfindungszahlung vereinbart.
Wenn im Gütetermin keine Einigung erzielt wurde, wird der Fall in einer Hauptverhandlung (Kammertermin) vor Gericht fortgeführt.
Nach dem Kammertermin spricht das Gericht ein Urteil. Es entscheidet darüber, ob die Kündigung rechtsgültig oder unwirksam ist.
Viele gekündigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zögern, gegen eine Kündigung vorzugehen. Die Sorge vor den Kosten und die Angst, die berufliche Laufbahn zu gefährden, halten viele davon ab. Es gibt jedoch verschiedene Ansätze, um mögliche Reputationsschäden zu vermeiden.
Was wir für Sie tun:
Die Kosten für eine Kündigungsschutzklage vor Gericht sind in der Regel gut überschaubar und richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Soweit vorhanden, rechnen wir die Kosten mit Ihrer Rechtsschutzversicherung direkt ab.
Bei weiteren Fragen sprechen Sie uns an.
Telefonisch sind wir für Sie erreichbar von:
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Kontaktieren Sie uns gerne direkt online.
Wir melden uns umgehend bei Ihnen.
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