Im Arbeitsrecht gilt die Besonderheit, dass jede Partei für seine Rechtsverfolgungskosten selbst aufkommen muss, eine Erstattung durch die Gegenseite im Fall des Obsiegens erfolgt nicht - was jedoch auch bedeutet, dass man im Fall des Unterliegens die anwaltlichen Kosten der Gegenseite nicht zu tragen hat und so die Hürden der eigenen Rechtsverfolgung niedriger angesetzt sind.
Im Arbeitsrecht gilt die Besonderheit, dass jede Partei für seine Rechtsverfolgungskosten selbst aufkommen muss, eine Erstattung durch die Gegenseite im Fall des Obsiegens erfolgt nicht - was jedoch auch bedeutet, dass man im Fall des Unterliegens die anwaltlichen Kosten der Gegenseite nicht zu tragen hat und so die Hürden der eigenen Rechtsverfolgung niedriger angesetzt sind.
Im Arbeitsrecht gilt die Besonderheit, dass jede Partei für seine Rechtsverfolgungskosten selbst aufkommen muss, eine Erstattung durch die Gegenseite im Fall des Obsiegens erfolgt nicht - was jedoch auch bedeutet, dass man im Fall des Unterliegens die anwaltlichen Kosten der Gegenseite nicht zu tragen hat und so die Hürden der eigenen Rechtsverfolgung niedriger angesetzt sind.
Wir führen zunächst eine kostenlose Ersteinschätzung durch, nachdem Sie mit uns Kontakt aufgenommen haben. Danach schließt sich, wenn gewünscht und nötig, in der Regel eine Erstberatung an, die gemäß RVG nach dem gesetzlichen Gebührenrahmen in Höhe von EUR 249,90 (inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von zurzeit 19 %) vorab abgerechnet wird. Werden wir im Anschluss mit der weiteren Tätigkeit beauftragt, so wird die gezahlte Erstberatungsgebühr von der weiteren Vergütung in Abzug gebracht.
Sie haben eine Rechtsschutzversicherung, gerne setzen wir uns direkt mit dieser in Verbindung, um den Deckungsschutz anzufragen und die Übernahme der Rechtsverfolgungskosten abzuklären.
Wenn Ihre finanzielle Situation so eng bemessen ist, dass Sie weder anhand Ihres Einkommens noch anhand Ihres vorhandenen Vermögens in der Lage wären, die eigenen Anwaltskosten zu bestreiten, können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Hierfür wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Arbeitsgericht und dessen Rechtsantragsstelle.
Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung. Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es sind jedoch die Regelungen der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG zu beachten. In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht zunächst aus dem Gesetzestext und zusätzlich dem Vergütungsverzeichnis. Der Gesetzestext enthält die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften, das Vergütungsverzeichnis die einzelnen Gebührentatbestände. Im zivil-, verwaltungs- und sozialrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert. Durch dieses System aufwandsunabhängiger Vergütung soll die sogenannte Quersubventionierung gewährleistet werden. Mandate mit hohem Gegenstandswert sollen finanziell den im Verhältnis hohen Arbeitsaufwand bei Mandaten mit geringem Gegenstandswert ausgleichen.
Mehr Informationen finden Sie auch auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer.
Wir führen zunächst eine kostenlose Ersteinschätzung durch, nachdem Sie mit uns Kontakt aufgenommen haben. Danach schließt sich, wenn gewünscht und nötig, in der Regel eine Erstberatung an, die gemäß RVG nach dem gesetzlichen Gebührenrahmen in Höhe von EUR 249,90 (inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von zurzeit 19 %) vorab abgerechnet wird. Werden wir im Anschluss mit der weiteren Tätigkeit beauftragt, so wird die gezahlte Erstberatungsgebühr von der weiteren Vergütung in Abzug gebracht.
Sie haben eine Rechtsschutzversicherung, gerne setzen wir uns direkt mit dieser in Verbindung, um den Deckungsschutz anzufragen und die Übernahme der Rechtsverfolgungskosten abzuklären.
Wenn Ihre finanzielle Situation so eng bemessen ist, dass Sie weder anhand Ihres Einkommens noch anhand Ihres vorhandenen Vermögens in der Lage wären, die eigenen Anwaltskosten zu bestreiten, können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Hierfür wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Arbeitsgericht und dessen Rechtsantragsstelle.
Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung. Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es sind jedoch die Regelungen der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG zu beachten. In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht zunächst aus dem Gesetzestext und zusätzlich dem Vergütungsverzeichnis. Der Gesetzestext enthält die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften, das Vergütungsverzeichnis die einzelnen Gebührentatbestände. Im zivil-, verwaltungs- und sozialrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert. Durch dieses System aufwandsunabhängiger Vergütung soll die sogenannte Quersubventionierung gewährleistet werden. Mandate mit hohem Gegenstandswert sollen finanziell den im Verhältnis hohen Arbeitsaufwand bei Mandaten mit geringem Gegenstandswert ausgleichen.
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Telefonisch sind wir für Sie erreichbar von:
Mo – Fr: 9 - 19 Uhr.
Kontaktieren Sie uns gerne direkt online.
Wir melden uns umgehend bei Ihnen.
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